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   OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20   

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OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20 (https://dejure.org/2020,37657)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.11.2020 - 3 B 361/20 (https://dejure.org/2020,37657)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. November 2020 - 3 B 361/20 (https://dejure.org/2020,37657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1 Nr. 4, VwGO § 47 Abs. 6
    Corona-Pandemie; Schließung eines Yoga-Studios; Bestimmtheitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    28 1. Der Senat hat mit Beschluss v. 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 22 ff.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in §§ 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.

    33 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 49).34 Es entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten "Nichtstörern", wie es die Antragstellerin mit dem von ihr betriebenen Yoga-Studio ist, anwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).

    Dass ein Yoga-Studio nicht § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO unterfällt, ergibt die systematische Auslegung des in dieser Nummer verwendeten Begriffs der körpernahen Dienstleistung, der wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Abstand von 1, 5 m von Mensch zu Mensch regelmäßig nicht eingehalten werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).

    42 a. Im Hinblick auf das Verbot von Betrieben im Bereich der körpernahen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 55 ff.) darauf abgestellt, dass die angeordnete Schließung nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen ist.

    Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 42) bereits Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O. Rn. 63) für Sachsen eine andere Lagebewertung getroffen.

    Ob dies zutrifft, ist auch irrelevant, da sich jedenfalls in Zusammenschau aller vorgenannten Kennziffern eine Handlungsverpflichtung des Verordnungsgebers ergab (dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2020 a. a. O. Rn. 47 ff.).

    Auch die Volkswirtschaft würde erheblichen Schaden nehmen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 63 ff.).

    Dies rechtfertigt es, das Interesse der Antragstellerin hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.).

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 144/20

    Großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    33 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 49).34 Es entspricht auch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sogenannten "Nichtstörern", wie es die Antragstellerin mit dem von ihr betriebenen Yoga-Studio ist, anwendbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris m. w. N.).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    55 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    55 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20
    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49).
  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 112.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 349/20

    Corona-Pandemie; Tattoo- und Piercing-Studio; Parlamentsvorbehalt;

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • OVG Sachsen, 12.05.2020 - 3 B 177/20

    Normenkontrollverfahren; Bestimmtheit von Normen; allgemeiner Gleichheitssatz;

  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    Überdies hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Verordnungsgeber nicht verpflichtet ist, eine primär risikogruppenbezogene Schutzkonzeption zu verfolgen (beispielhaft: SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2020 - 3 B 361/20 -, juris Rn. 50).
  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

    Zudem dürften diese sich gegenüber dem Reiseverkauf regelmäßig durch eine gewisse Unaufschiebbarkeit auszeichnen, da es entweder gilt, einen Therapieerfolg nicht durch eine längere Unterbrechung zu gefährden, oder aus medizinischen oder sozialen Gründen eine Notwendigkeit für die zeitnahe Erbringung einer der genannten Leistungen besteht, auf welche die zu Behandelnden in aller Regel deutlich schlechter verzichten können als auf einen persönlichen Besuch eines Reisebüros (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2020 - 3 B 361/20 -, juris Rn. 56).
  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

    Dazu hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2020 (- 3 B 361/20 -, juris Rn. 50) bereits ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 18.12.2020 - 20 NE 20.2698

    Massenentscheidungen des Normgebers in Sachen Covid - Schließung eines

    Im Hinblick auf den herausgehobenen Bedarf medizinischer und therapeutischer Maßnahmen für die Behandelten ist die Ungleichbehandlung des Angebots von EMS-Training in Praxen für Physiotherapie einerseits und andererseits in EMS-Fitnessstudios, in denen das EMS-Training ohne medizinische Indikation angeboten wird, nicht evident sachwidrig (vgl. auch SächsOVG, B.v. 24.11.2020 - 3 B 361/20 - juris Rn. 56).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2021 - 13 B 298/21

    Untersagung des Freizeitsportbetriebs und Amateursportbetriebs in Einrichtungen

    Im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2020 - 8 B 2681/20.N -, juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 B 361/20 -, juris, Rn. 24, 37 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 20 NE 20.2463 -, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. November 2020 - OVG 11 S 112/20 -, juris, Rn. 43.
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